Allgemeine Geschäftsbedingungen

Treuwert Computer GmbH

1. Geltung

1.1. Für diese und alle Folgegeschäfte gelten nur diese Bedingungen, soweit der Besteller Unternehmer iSd § 14 BGB ist. Entgegen lautende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden, Abweichungen und Vereinbarungen mit Mitarbeitern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

2. Vertragsschluss / Angebotsunterlagen

2.1. Alle Angebote, Preislisten und sonstige Auskünfte sind freibleibend und vorbehaltlich Irrtümern.
2.2. Ein Vertrag kommt nach Bestellungseingang des Kunden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Sie ist für den Umgang unserer Lieferung maßgebend. Alle mündlichen oder telefonischen Nebenabreden, Ergänzungs- oder Änderungswünsche bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf solche Nebenabreden bedeutet Ablehnung.
2.3. Technische oder gestalterische Abweichungen von Angaben in unseren Unterlagen sowie technische oder Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben auch ohne vorherige Ankündigung vorbehalten, ohne hieraus Rechte gegen uns herleiten zu können. Alle Angaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.4. An sämtlichen zu Angeboten usw. gehörenden Unterlagen behalten wir uns uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu obigen Unterlagen gehören alle von uns oder nach Vertragsabschluß zur Verfügung gestellten Zeichnungen. Schaltpläne, Abbildungen usw.. Diese sind uns, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder aufgelöst wird, unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

3. Preise:

3.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung erfolgt ab unserem Lager, sie schließt die übliche Verpackung ein, sofern nichts anderes vermerkt ist. Verlangt der Besteller eine Sonderverpackung, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Verpackungskosten für die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Der Besteller trägt die Transportkosten ab unserem Lager. Transportversicherungen werden – sofern nicht anderes vermerkt ist – nur auf dessen Wunsch abgeschlossen und gesondert in Rechnung gestellt. Die Anlieferung und Aufstellung von Geräten durch uns, sowie eine Einweisung des Bedienungspersonals erfolgt nur gegen gesonderte Bestellungen und auf Kosten des Bestellers, wobei die Einweisungszeit branchenüblich abgerechnet wird.
3.3. Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren sowie Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, trägt der Besteller.
3.4. Die Preise gründen sich auf den Kosten bei uns, sowie auf unseren Einkaufskosten. Soweit nach dem Vertrag zwischen Vertragsabschluß und Lieferung mehr als vier Monate liegen und sich die Kostenlage verändert, sind wir zur Preisanpassung berechtigt.

4. Lieferung

4.1. Alle Liefer- oder Versandtermine sind ungefähre Angaben und nur bei ausdrücklicher Bestätigung unsererseits verbindlich. Wir kommen daher in jedem Fall nicht ohne vorherige schriftliche Mahnung in Verzug.
4.2. Terminangaben erfolgen nur vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Hierunter fallen auch von Besteller zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder zu schaffende technische Voraussetzungen. Alle Termine verlängern sich automatisch um die Zeitspanne des Verzugs des Bestellers. Sowohl in diesem Falle wie auch bei nicht termingerechter Selbstbelieferung seitens unserer Vorlieferanten sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Die Rechte aus § 323 BGB (Rücktritt) kann der Besteller nur nach wiederholter schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist von jeweils 3 Wochen geltend machen. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Auf Ziffer 10 dieser AGB wird verwiesen.
4.4. Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme aller Lieferungen verpflichtet. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung oder Fristsetzung in Annahmeverzug. Er hat alle hieraus entstehenden Kosten zu tragen und ist zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet sämtliche Lieferungen unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen.
4.5. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur oder an Bundesbahn oder Luftfrachtgesellschaften auf den Besteller über. Bei Anlieferung durch uns geht die Gefahr mit der Abladung vom Transportfahrzeug auf den Besteller über. Sondervereinbarungen, z.B. Transportmittel oder –wege berühren nicht den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.

5. Zahlungen

5.1. Unsere Rechnungen sind sofort ohne jeden Abzug fällig. 10 Tage nach Rechnungsübersendung kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedürfte, wenn wir in der Rechnung hierauf hingewiesen haben.
5.2. Bei Lieferungen über 1000 Euro Gesamtwert sind wir berechtigt, Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft zu verlangen. Die Lieferzeit verlängert sich bei Anforderung einer solchen Sicherheit angemessen. Vor Gestellung der Sicherheit sind wir nicht verpflichtet, die Ware einzukaufen.
5.3. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, die Einreichung hat für uns kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
5.4. Auslandslieferungen erfolgen nur gegen Vorkasse, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.5. Die für die Geltendmachung der Rechte aus § 281 BGB (Schadenersatz statt Leistung) und § 323 BGB (Rücktritt) angemessene Frist muss 10 Werktage betragen, ist damit aber in jedem Falle ausreichend bemessen.
5.6. Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluß bekannt wird, oder falls Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offener Forderungen zu verlangen. Dies gilt auch bei bereits erfolgter Zahlung per Wechsel o. a. Auch können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Weitere Lieferungen können wir zurückhalten bis zum Forderungsausgleich oder von Vorauszahlungen abhängig machen. Auch können wir die Herausgabe bereits gelieferter Waren unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche verlangen.
5.7. Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Ansprüche schriftlich anerkannt oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

6. Höhere Gewalt

6.1. Unter höherer Gewalt sind u. a. Ereignisse wie Krieg, innere Unruhe, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrungen u. a. auch bei Vorlieferanten sowie Verkehrsstörungen, behördliche Anforderungen, Gesetzesänderungen oder Import/Exportrestriktionen anzusehen.
6.2. Ereignisse dieser Art befreien uns für die Dauer der Störungen und deren Auswirkungen von der Lieferpflicht und berechtigen uns nach unserer Wahl nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse, die vereinbarte Menge entsprechend später zu liefern oder in Bezug auf die noch nicht gelieferte Menge vom Vertrag zurückzutreten. Dauert das Ereignis “Höhere Gewalt” länger als acht Wochen, so ist auch der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Erzeugnisse noch nicht geliefert sind.
6.3. Beruht die Nichtlieferung auf Einwirkung einer höheren Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen, so können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderungszeit hinausschieben. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf Ziffer 10 dieser AGB wird verwiesen.

7. Eigentumsvorbehalt (EV)

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren und Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen gegen den Besteller vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen in ein Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo z. B. als anerkannt gilt. Werden im Scheck/Wechselverfahren scheck- oder wechselmäßige Haftungen unsererseits begründet, so erlischt der EV vor Einlösung der vom Kunden akzeptierten Wechsel nicht. Der Besteller ist verpflichtet, die unter unserem EV stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns kostenlos zu verwahren und ausreichend zu versichern.

7.2. Werden unsere Waren mit anderen verarbeitet, zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, und sind die anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt.
7.3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns hieraus. Wir bleiben Eigentümer der so entstandenen Sache, die als EV-Ware zur Sicherung unserer Ansprüche dient. Bei Be- oder Verarbeitung zusammen mit fremder Ware haben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zur fremden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. In allen Fällen der Übertragung von Miteigentum besteht Einigung über den Miteigentumsübergang. Die Übergabe des Miteigentums wird dadurch ersetzt, dass der Besteller unser Miteigentum kostenlos verwahrt.
7.4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unserer Waren berechtigt. Dies kann jedoch nur unter unserem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung aller hieraus entstehenden derzeitigen oder künftigen Forderungen gegen seine Abnehmer erfolgen. Diese Ansprüche tritt der Besteller schon jetzt in Höhe unserer Forderungen an uns ab. Bei be- oder verarbeiteten Waren gilt dies entsprechend Punkt 5.2. Der Besteller kann jedoch die Forderungen in seinem Namen einziehen, aber nicht weiter über sie verfügen. Diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. Eingezogene Forderungen sind sofort an uns weiterzuleiten, soweit unsere Forderungen gegen den Besteller fällig sind. Forderungsabtretungen sind uns auf Verlangen schriftlich zu bestätigen., auch hat uns der Besteller zur Durchsetzung unserer Rechte gegenüber seinen Abnehmern auf Verlangen die notwendigen Unterlagen und Auskünfte, auch aus seinen Geschäftsbüchern zu überlassen.
7.5. Auf Verlangen hat der Besteller uns in Höhe unserer Forderungen oder voraussichtlichen Lieferungen Sicherheit zu leisten. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % oder sind uns Forderungen in Höhe von mehr als 125 % unserer Forderungen abgetreten, so sind wir auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
7.6. Der Besteller ist nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter unserem EV stehenden Waren berechtigt.
7.7. Jeden Zugriff Dritter auf unsere Ware und Rechte – z.B. Vollstreckungsmaßnahmen – hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich unter Übergabe aller für die Rechtsverteidigung notwendigen Dokumente anzuzeigen. Interventionskosten hat der Besteller zu tragen.
7.8. Bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursantrag des Bestellers erlischt dessen Berechtigung zum Forderungseinzug lt. Punkt 7.4. Das Recht zum Forderungseinzug geht automatisch an uns über.
7.9. Gleicht der Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach Mahnung oder Wechselprotest bzw. Rückschecks nicht sofort unsere sämtlichen Forderungen aus, so hat er die EV-Ware unverzüglich und einredelos herauszugeben. Wir sind berechtigt unsere EV-Ware wegzunehmen und hierzu auch die Lager- und Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. Alle Kosten der Rücknahme hat der Besteller zu tragen. Wir werden zurückgenommene Waren bestmöglich verwerten, eine sich hieraus ergebenden Restforderung hat der Besteller zu tragen.

8. Gewährleistung

8.1. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr bei der Lieferung neuer Ware. Bei der Lieferung gebrauchter Ware ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Maßgeblich für deren Beginn ist das Datum der Lieferung. Ist die Gewährleistung an eine Betriebsdauer gebunden, so ist die Betriebsstundendauer vom Besteller nachzuweisen.
8.2. Der Besteller hat erkennbare Mängel binnen zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.
8.3. Für Vollkaufleute verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung nach § 378 HGB.
8.4. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung aus § 439 BGB steht uns zu, nicht dem Kunden.
8.5. Weitergehende Rechte kann der Kunde nur geltend machen, wenn eine Nachbesserung/Nachlieferung trotz zweimaliger schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist von mind. 3 Wochen nicht versucht wurde, oder erfolglos geblieben ist. Auf Ziffer 10 dieser AGB wird verwiesen.
8.6. Weitergehende oder andere als die vorstehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf den Ersatz mittel- oder unmittelbaren Schadens.
8.7. Vorstehende Regelungen der Ziff. 8.1 bis 8.6 gelten nicht, wenn wir als Lieferanten iSd. § 478 BGB anzusehen sind.

9. Patente

9.1. Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber oder der Besteller selbst die Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten geltend machen, so sind wir hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wir werden den Besteller benachrichtigen, wenn uns gegenüber die Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten geltend gemacht wird, die auf der Befolgung von Instruktionen des Bestellers beruht oder auf Änderung unserer Produkte durch den Besteller.
9.2. Wir alleine sind berechtigt und verpflichtet, den Besteller gegen die Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen. Wir können die Ansprüche nach unserer Wahl auf unsere Kosten regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung der Rechte durch ein von uns geliefertes Produkt gestützt sind und dem Besteller grundsätzlich das Recht zur Verwendung des Produktes verschaffen. Sollte uns dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich sein, so werden wir das Produkt derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines Betrages für die Nutzungszeit erstatten.
9.3. Der Besteller seinerseits wird uns von allen Ansprüchen des Inhabers vorstehender Rechte freistellen, die aufgrund seiner Instruktion entstanden sind. Die Freistellung betrifft alle hierzu entstehenden Verpflichtungen, Kosten und Belastungen. Etwaige Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen.

10. Haftung

10.1. Jede verschuldensabhängige Haftung unsererseits ist begrenzt auf das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.2. Dies gilt dann nicht, wenn eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, wir aus gesetzlichen Gründen (z.B. Produkthaftung) zwingend haften oder wenn eine Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit vorliegt.

11. Servicebedingungen

11.1. Soweit Service-Leistungen (z.B. Aufstellung von Geräten, Wartung, Generalüberholung, Reparatur) Vertragsbestandsteil werden, gelten zusätzliche nachfolgende Bedingungen.
11.2. Zur Festlegung unserer Leistungspflicht werden – neben unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zusätzlich unsere Servicevorschriften ebenso heran gezogen, wie die Service- und Wartungsvorschriften des Herstellers.
11.3. Der Besteller hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für ungehinderten Beginn und zügige Durchführung unserer Leistungen erforderlich sind. Der Besteller hat uns ggf. auch entschädigungsfrei außerhalb der regulären Geschäftszeiten Zutritt zu den Geräten zu gewähren.
11.4. Die Preise für unsere Service-Leistungen richten sich – in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung – nach unserer jeweils gültigen Service-Preisliste. Kostenvorschläge können ohne vorherige Benachrichtigung des Bestellers um 15 % überschritten werden.
11.5. Unsere Leistung gilt – in Ermangelung einer ausdrücklichen Abnahme – 5 Werktage nach Übergabe zum Betrieb, oder Anlieferung als abgenommen, wenn in dem Lieferschein auf diese Fiktion hingewiesen wurde.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Für alle Geschäftsbeziehungen gilt deutsches Recht als vereinbart. Dies gilt auch für Auslandskunden.
12.2. Der Besteller kann Ansprüche uns gegenüber nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
12.3. Bei Export unserer Produkte, insbesondere in Nicht-EG-Länder, sind die einschlägigen Bestimmungen zu beachten.
12.4. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung an nächsten kommt.
12.5. Erfüllungsort ist Freiburg. Gerichtsstand ist der Sitz von TWC, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. TWC ist auch berechtigt am Sitz des Kunden Klage zu erheben. 

 Stand 6/2006
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